Wer viel verdient, zahlt auch dementsprechend hohe Beiträge zur Rentenversicherung. Es gibt jedoch eine Grenze: die Beitragsbemessungsgrenze.
Konkret bedeutet dies folgendes: Ab einer bestimmten Höhe des Einkommens steigen die Beiträge nicht mehr an.
Höhe der Bemessungsgrenzen
Zur Zeit ist die Höhe der Bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich geregelt:
- In den alten Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze aktuell 4.500,- Euro.
- In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze aktuell 3.750,- Euro
Wer also z. B. in Hamburg lebt und 5.000,- Euro im Monat verdient, zahlt den gleichen Beitrag wie jemand, der “nur” 4.500,- Euro verdient.
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht
Der Begriff der Bemessungsgrenze ist auch aus einer anderen Sozialversicherung, der Krankenversicherung, bekannt. Wird dort diese Grenze überschritten, entfällt auch der Zwang zur gesetzlichen Versicherung - solche Angestellten könnten also auch die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichern.
Bei der Rentenversicherung ist dies aber nicht der Fall. Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze befreit nicht von dem Versicherungszwang, ein Verlassen der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Angestellte also auch in diesem Fall nicht möglich.
Natürlich besteht aber die Möglichkeit, sich zusätzlich privat zu versichern. Vor dem Hintergrund immer weiter sinkender staatlicher Renten ist dies auch nachdrücklich zu empfehlen. Hier geht es dazu weiter:
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