Frühreres Rententeintrittsalter gewünscht? Wer nicht bis zum 65. oder 67. Lebensjahr arbeiten möchte, kann seine gesetzliche Rente auch früher beantragen - allerdings mit finanziellen Einbußen.
Das Renteneintrittsalter ist ein entscheidender Punkt bei der Höhe der gesetzlichen Rente. Wichtiges Kriterium dabei ist die “allgemeine Wartezeit” - die Zeit, in der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wurden. Dabei werden aber zusätzlich auch viele andere Zeiten mit angerechnet, z. B. Kindererziehungszeiten oder Zeiten geringfügiger Beschäftigung.
Renteneintrittsalter 65: Ohne Abschläge Rente beziehen
Eine Rente in voller Höhe der erworbenen Ansprüche erhält nur, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat und die “Wartezeit” (s.o.) von fünf Jahren erfüllt hat. Dies ist die s.g. “Regelaltersrente”.
Renteneintrittsalter 63: Nur noch teilweise ohne Abschläge möglich
Nur wer bereits deutlich länger in die Rentenversicherung einbezahlt hat, mindestens 35 Jahre, hat Anspruch auf die “Altersrente für langjährig Versicherte” und kann vor Vollendung des 65. Lebensjahres Rente beziehen. Alle, die nach 1936 geboren sind, müssen dabei aber für jeden Monat, den sie früher in Rente gehen, einen Abschlag von 0,3% in Kauf nehmen.
Renteneintrittsalter 60: Nur für Frauen und in Sonderfällen
Bereits mit 60 die gesetzliche Rente in Anspruch nehmen können nur Frauen, die mindestens eine “Wartezeit” von 15 Jahren erfüllen, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge einbezahlt haben und vor 1952 geboren sind.
Eine Auflistung der verschiedenen Renteneintrittsalter und den konkreten jeweiligen Regelungen finden Sie in unserem Abschnitt "Altersgrenzen“:
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Auch wer sich vorstellen kann bis 65 zu arbeiten, kommt um eines aber nicht herum - die eigene private Vorsorge ist heute für alle Pflicht. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema private Altersvorsorge hilft, finanzielle Engpässe im Alter zu vermeiden.
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Wer bereits Rente bezieht, möchte oder muss sich eventuell noch etwas hinzuverdienen - dabei ist die Bemessungsgrenze zu beachten.
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