Drei Säulen der Altersvorsorge in der Schweiz: Die Grundlagen

Das Vorsorgeprinzip der Schweiz besteht seit 1972 aus drei Säulen. Wie die Altersvorsorge der Schweiz funktioniert, wird dir in diesem Artikel erklärt.

1. Säule: die staatliche Vorsorge

Die Leistungen der 1. Säule werden als Rente ausgezahlt und sollen den Existenzbedarf abdecken. Die Säule wird von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), sowie der Invalidenversicherung (IV) getragen. Diese Säule ist obligatorisch und schützt nicht nur dich. Auch die Hinterbliebenen werden im Todesfall mit dem Existenzminimum versorgt. Für den Fall, dass das Renteneinkommen nicht ausreicht, um die Existenz zu sichern, gibt es auch noch Ergänzungsleistungen (EL).

Die Finanzierung der 1. Säule erfolgt durch Umlagen. Die Arbeitnehmer*innen finanzieren dabei die Rente derjenigen, die schon pensioniert sind. Beitragspflichtig wird man ab dem 1. Januar nach dem 18. Geburtstag. Auch Nichterwerbstätige sind spätestens ab dem 1. Januar nach dem 21. Geburtstag bis zum Erreichen des Rentenalters beitragspflichtig.

Für Nichterwerbstätige, deren Ehepartner*in Beiträge in mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags zahlen, gilt der Beitrag als bezahlt. Für Personen mit fehlenden Beitragsjahren kann es zu einer Kürzung der AHV- oder IV-Rente kommen.

Hier schreibt das Gesetz vor, wie hoch die Beiträge sind und wie die Leistungen ausgerichtet und berechnet werden.

Die staatliche Vorsorge ist stark abhängig von der Wirtschaft und der Bevölkerungsstruktur der Schweiz. In Wirtschaftskrisen mit hoher Arbeitslosigkeit und niedrigen Löhnen kann es zu Defiziten kommen. Auch die alternde Bevölkerung führt dazu, dass es zu einem Ungleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben kommt.

2. Säule: die berufliche Vorsorge

Die 2. Säule umfasst die obligatorische berufliche Vorsorge bzw. Pensionskasse (BVG) und die obligatorische Unfallversicherung (UVG), sowie die Freizügigkeitsleistungen bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Zusätzlich können in diese Säule freiwillige Beiträge aus überobligatorischen BVG Leistungen einfliessen. Beiträge aus der Pensionskasse waren ursprünglich dazu gedacht, dass der Lebensstandard weitergeführt werden kann.

Die Pensionskassen werden von Sozialpartnern, also von Vertretern der Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, geleitet. Die Sozialpartner legen gemeinsam fest, welche Leistungen die Pensionskasse ausrichtet und wie diese finanziert wird. Sie können so auf die Bedürfnisse ihrer Versicherten eingehen. Mindestanforderungen hierfür sind aber gesetzlich vorgeschrieben.

Die Finanzierung der 2. Säule basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet, dass die Versicherten in eine Pensionskasse einzahlen und diese das gesamte Kapital anlegt. Wenn ein Mitglied in Rente geht, wird das Guthaben der Person in eine Rente umgewandelt. Es gibt aber auch die Möglichkeit, sich das gesamte Guthaben auszahlen zu lassen. Die Bedingungen dafür finden sich im Reglement der jeweiligen Pensionskasse.

Hier spielt die Anzahl der Beitragszahlenden keine Rolle, da die Mitglieder für sich selbst in die Pensionskasse einzahlen. Allerdings werden die Renten aus der 2. Säule durch die steigende Lebenserwartung und die dadurch längere Auszahlungszeit beeinflusst. Dies führt zu niedrigeren Renten.

Nicht Erwerbstätige, Selbstständige und Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis drei Monate sind nicht obligatorisch in Säule 2 versichert.

Versicherung in der Pensionskasse

Arbeitnehmer*innen ab dem 18. Lebensjahr mit einem jährlichen Mindesteinkommen von CHF 22’050.– sind in der gesetzlichen Pensionskasse versichert. Die Pensionskasse deckt in den ersten Einzahlungsjahren allerdings nur Tod und Invalidität als Risiken ab. Ab dem 25. Lebensjahr wird in der Pensionskasse auch für die Rente ein Guthaben gespart.

Versicherung in der Unfallversicherung

Obligatorisch sind in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer*innen in der Unfallversicherung gegen Folgen eines Unfalls versichert. Für den vollen Versicherungsschutz muss die Arbeitszeit allerdings über acht Stunden pro Woche liegen. Unter einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden greift die Versicherung nur auf dem Arbeitsweg und bei Berufsunfällen. Nichtberufsunfälle sind erst ab acht Arbeitsstunden in der Woche mitversichert.

3. Säule: die private Vorsorge

Die private Vorsorge in der 3. Säule ist freiwillig. Hiermit kann die Vorsorge für das Alter individuell und aktiv selbst verbessert werden, um den gewohnten Lebensstandard fortzuführen. Der gewohnte Lebensstandard wird mit einem Einkommen von ca. 80 % des vorherigen Lohns definiert. Die obligatorische Altersvorsorge der 1. und 2. Säule deckt allerdings nur 60-70 %. Die Massnahmen zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der 3. Säule werden vom Bund und den Kantonen steuerlich gefördert.

Finanziert wird die dritte Säule durch die Mitglieder selbst. Entsprechend gilt auch hier das Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet, dass diejenigen, die eine private Altersvorsorge wünschen, diese für sich selbst bei einer Bank oder mit einer Lebensversicherung ansparen können.

Säule 3a

Das mit Säule 3a angesparte Geld dient primär dem Aufstocken der Altersvorsorge. Es kann auch für eine Hypothek oder für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorher bezogen werden. Mit der richtigen Vorsorgeplanung können Einkommenslücken bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall vermieden werden. Die in der Säule 3a eingezahlten Prämien lassen sich zudem steuerlich absetzen.

Der Nachteil der Vorsorgeversicherungen in Säule 3a ist, dass die Auswahl der Begünstigten auf den Familienkreis eingeschränkt ist. Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister können hier als Begünstigte festgelegt werden. Freunde, Geschäftspartner etc. können hier jedoch nicht eingetragen werden.

Säule 3b

Mit den Vorsorgemöglichkeiten der Säule 3b kann das Einkommen in der Rente noch weiter ausgebaut werden. In Versicherungen der Säule 3b gibt es keine Höchstgrenze für Einzahlungen. Im Gegensatz zu den Vorsorgemöglichkeiten der Säule 3a gibt es hier nur eine reduzierte Steuerermässigung. Und zwar werden in der Säule 3b die erwirtschafteten Renditen nicht versteuert. Das Guthaben muss jährlich in der Steuererklärung deklariert werden und zählt in die Vermögenssteuer.

Der Vorteil der Säule 3b ist, dass der Zeitpunkt des Bezugs, der Laufzeit und wer im Todesfall begünstigt wird, hier frei wählbar sind.